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Darf man ein „Webinar“ unter der Bezeichnung „Webinar“ halten?

Darf man ein „Webinar“ unter der Bezeichnung „Webinar“ halten?

Hier besteht gerade in Corona Zeiten große Verunsicherung, weil die Bezeichnung „Webinar“ bereits seit dem Jahre 2003 beim DPMA als Wortmarke für Präsentationen im Internet eingetragen ist. Der Markeninhaber kann Verwender des Wortes „Webinar“ für Internetveranstaltungen abmahnen und Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Es ist also durchaus Vorsicht geboten und leider festzustellen, dass seit dem Sommer weitere Anmeldungen beim DPMA eingegangen sind, wo es um Begriffe wie “Live-Webinar“ oder „Online-Seminar“ geht.

Wie kommt es dazu, dass solche Begriffe eingetragen werden können?

Das DPMA prüft bei Markenanmeldungen die sogenannten absoluten Schutzhindernisse. Ein Schutzhindernis liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Markenanmeldung keine Unterscheidungskraft hat oder rein beschreibend ist, oder aber gegen die guten Sitten verstößt oder beispielsweise bösgläubig erfolgt.

Aus meiner Erfahrung mit Markenanmeldungen beim DPMA weiß ich, dass dort Begriffe wie Einhorn Pups Spray, Antizicken Pillen, Torfieber, Männergrippe, Good morning in the Morning, Ehrenmann, Fußballfieber, Frustschutz, Fürzchen……. für unterscheidungskräftig gehalten und eingetragen werden. Dieser zur Folge, dass die Markeninhaber die Verwendung solcher Begriffe beispielsweise auf Postkarten, T Shirts oder Bechern kostenpflichtig abmahnen.

Was kann man tun?

Es gibt die Möglichkeit innerhalb von 3 Monaten seit Anmeldung Widerspruch beim DPMA einzulegen. Ist die Frist abgelaufen, kann man einen Antrag auf Verfall oder innerhalb von 10 Jahren Nichtigkeit stellen. Eine Löschung wegen Verfall erfolgt auf Antrag dann, wenn aufgrund des Verhaltens des Markeninhabers die Bezeichnung zu einer gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist. Außerdem kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie – nach Ablauf von 5 Jahren- nicht genutzt wird.

Praxistipp

Der sicherste Weg ist sicherlich, dass man Bezeichnungen, für die Markenschutz besteht, nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet. Ich gehe davon aus, dass das Risiko bei den Begriff „Webinar“ relativ gering ist, bisher ist der Inhaber nicht durch Massenabmahnungen in Erscheinung getreten. Es sind außerdem verschiedene Löschungsanträge beim DPMA anhängig, und das Amt selbst verwendet auch diese Bezeichnung auf seiner Seite.

Fazit:

Abmahnungen immer ernst nehmen, Frist beachten und anwaltliche Hilfe einholen. In den meisten Fällen lässt sich die Angelegenheit ohne Bemühung der Gerichte außergerichtlich regeln.